Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Kölns sind auch solche Anrufe, bei denen zunächst nach der Zufriedenheit mit einer Problemlösung gefragt wird, aber später auch die allgemeine Zufriedenheit des Kundens erfragt wird, Werbeanrufe. Werbeanrufe sind laut dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb aber nur durch vorherig erteilte Erlaubnis gestattet.
„Waren Sie mit dem Service zufrieden?“ – Werbeanruf?
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