„Waren Sie mit dem Service zufrieden?“ – Werbeanruf?

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Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Kölns sind auch solche Anrufe, bei denen zunächst nach der Zufriedenheit mit einer Problemlösung gefragt wird, aber später auch die allgemeine Zufriedenheit des Kundens erfragt wird, Werbeanrufe. Werbeanrufe sind laut dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb aber nur durch vorherig erteilte Erlaubnis gestattet.

Das Oberlandesgericht Köln hat sich vor einiger Zeit mit einer Anzeige gegen unlauteren Wettbewerb, die die Verbraucherzentrale eingereicht hat, beschäftigt. Im genannten Fall wurde eine Firma wegen unlauteren Wettbewerb angezeigt, die von der Telekom beauftragt war Kunden nach der Zufriedenheit mit der Behebung von Störungen und der allgemeinen Zufriedenheit mit der Telekom und dem angebotenen Service zu befragten. Für die Befragung nach der Zufriedenheit mit der Serviceleistung hätte es aber einer vorherigen Erlaubnis bedurft. Das Urteil wurde jetzt, durch die Zurücknahme der Berufung der Angeklagten, rechtskräftig.

Das Urteil aus Köln könnte somit zur Zunahme von Verfahren gegen Dienstleister führen, da inzwischen vermehrt per Anruf nicht nur in Erfahrung gebracht werden soll, ob ein Problem gelöst wurde, sondern später oftmals auch der Service an sich bewertet werden soll. Solche Kontrollen erfolgen aber auch per Mail, weswegen sich einige Anbieter wohl in Zukunft zurücknehmen sollten, wenn man Gerichtsverfahren aus dem Weg gehen will.


Verbraucher dürften in Zukunft somit weniger „Waren Sie mit dem Service zufrieden?“ Mails und Anrufe erhalten, was für einige sicherlich eine Wohltat darstellen dürfte.




Quelle: Kanzlei Dr. Bahr

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