Telefonische Kundenbefragungen nur noch durch ausdrückliche Einwilligung möglich

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Am 21.08.2013 fand man in allen Tageszeitungen die gleiche Meldung. Egal ob im Stern, Focus Online oder in regionalen Zeitungen alle berichteten über ein Thema:

Telefonische Kundenbefragungen sind nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden selbst zulässig.

Das entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 222/12), denn auch telefonische Kundenbefragungen über die Zufriedenheit mit den Leistungen eines Anbieters sind Werbeanrufe.
Das Urteil besagt, dass ein Kunde in die telefonische Befragung eines Anbieters einwilligen muss, erst dann ist diese erlaubt. Zurück zu führen ist das Urteil auf eine Klage der Verbraucherzentrale des Bundesverbandes (vzbv). Auch gilt das Urteil in Fällen bei denen es sich ausschließlich um eine Kundenreklamation handelt. Diese Informationen ließen sich aus einem Artikel des Focus – Online Magazins herausfiltern.

Wie es zum Urteil kam!?

Ein Kunde soll seinem Telefonanbieter gemeldet, dass sein Anschluss gestört sei und es zu Komplikationen und Fehlern kam. Nach dem das Problem gelöst war und alle Mängel beseitigt wurden, erhielt der Kunde daraufhin eine Woche später einen Anruf einer Firma, die ihm im Auftrag seines Telefonanbieters über seine Zufriedenheit mit den Leistungen befragen wollte.
Gegen dieses Vorgehen legte der Kunde laut Focus – Online Artikel Klage ein. Obwohl das Unternehmen gegen diese Klage Revision beim Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 93/13) eingelegt hat, gewann der Kunde diese offensichtlich erfolgreich. Denn die Richter des Oberlandesgerichts Köln schlossen sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an. Auf Grund der Beweislage des Bonner Landgerichts stehe fest, dass der Anruf der Firma nicht dazu dienen sollte um heraus zu finden, ob der Anschluss wieder fehlerfrei funktionierte. Sondern der Kunde sollte zu der Zufriedenheit mit den Serviceleistungen des Anbieters befragt werden. Der anonyme Kunde ist der Meinung:

Solche Anrufe hätten Werbecharakter!

Auf Grund dessen wurde nun endgültig beschlossen:

Fehlt die ausdrückliche Einwilligung des Kunden, stellen solche Anrufe eine unzumutbare Belästigung dar.

So hat sich wiedermal herausgestellt, dass das selbstständige Handeln der Verbraucher oder auch die Weiterleitung solcher Fälle an die Verbraucherzentrale nicht schaden kann und man sich also als Verbraucher doch gegen Belästigungen am Telefon wehren kann.
Auch das diesjährig am 27. Juni 2013 durch den Bundestag verabschiedete “Anti – Abzocke – Gesetz” hilft Verbraucher zu schützen. In diesem Gesetz zu “unseriösen Geschäftspraktiken” wurden einige Änderungen beschlossen.
Unter anderem bei diesen Themen:

1. Überzogene Anwaltsgebühren für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen:

  • Begrenzung der Betraäge bei der ersten Abmahnung auf 155,30 Euro
  • genaue Aufschlüsselung darüber, wofür Abmahnzahlungen gefoedert werden
  • Abschaffung des “fliegenden Gerichtsstandes” – Klage muss am Wohnsitz des Verbrauchers erfolgen

2. Unberechtigte und überhöhte Inkassoforderungen (Infopflichten)

  • ab Mitte 2014 wird veranlagt, dass Inkassofirmen nicht nur den Auftraggeber, sondern auch den Grund der Forderung nennen müssen
  • Verbraucher sollen das Recht haben den ursprünglichen Vertragspartner der Forderung zu kennen (Zwecks Forderungsabtretung)
  • es wird eine strenge Aufsicht und eine höhere Bußgeld – Obergrenze für unseriöse Unternehmen geben

3. Telefonwerbung und telefonische Gewinnspiele

  • Schutz vor Gewinnspielabzocke. Verbraucher müssen rechtlich wirksame Verträge zukünftig in Schriftformabschließen,damit diese gültig sind
  • Bußgelderhöhung für unerlaubte Telefonwerbung erhöht sich auf bis zu 300.000 Euro
  • Achtung liebe Verbraucher! In den Bereichen (Energie, Telefonverträge) ist es nach wie vor nocht erforderlich, dass ein telefonisch abgeschlossener Vertrag in Schriftform bestätigt werden muss

Also liebe tellows – Freunde seit auf der Hut. In dem Artikel in unserem Blog findet ihr ähnliche interessante Informationen zu diesem Thema.

Quellen:

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