LG Osnabrück: Pinganrufe mit Mehrwertdiensten sind Betrug

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Das Landgericht Osnabrück (LG) musste sich im März mit einem Fall von Telefonabzocke durch Pinganrufe befassen. Konkret ging es im verhandelten Fall um drei Angeklagte, denen vorgeworfen wurde, mittels Computer mehrere Millionen Telefonnummern so kurz angewählt zu haben, dass die Telefonbesitzer gar keine Möglichkeit hatten den Anruf entgegen zu nehmen. Eine Praxis, die auch als Pinganruf bekannt ist, und die Angerufenen veranlassen soll zurückzurufen.

Auch im, dem LG Osnabrück vorliegenden, Fall rief eine Vielzahl der Geschädigten zurück. Im Glauben ein Bekannter hätte versucht sie zu erreichen, bemerkten sie nicht, dass sich hinter der im Display angezeigten Telefonnummer ein teurer Mehrwertdienst verbarg. Den Geschädigten wurden für den Rückruf jeweils mindestens 0,98 Euro berechnet. In Mindestens 660000 Fällen haben die Telefonbesitzer zurückgerufen, sodass ein Schaden von mindestens 645000 Euro entstanden ist.

Die Staatsanwaltschaft beantragte wegen Betrug für die beiden Hauptangeklagten eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, und für eine, wegen Beihilfe angeklagte, Frau eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr. Wegen der Verfahrenslänge sollten jeweils 4 Monate als bereits verbüßt gelten. Die Verteidiger sahen kein strafbares Verhalten seitens ihrer Mandanten und beantragten für alle drei Angeklagten einen Freispruch.

Die Richter des LG Osnabrück sahen laut der Pressemitteilung des LG Osnabück vom 06.03.2013 den Tatbestand des vollendeten Betruges als erfüllt an und verurteilten die beiden Hauptangeklagten zu einer Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr und 3 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, sowie zur Zahlung von 2000 Euro an eine gemeinnützige Organisation als Bewährungsauflage. Die Mitangeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen von je 15 Euro verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagten Revision einlegen können.

Einen finanziellen Gewinn konnten die Angeklagten aus ihren Pinganrufen jedoch nicht verbuchen, da laut der Pressemitteilung des LG Osnabrück, die Bundesnetzagentur aufmerksam wurde, und die Auszahlung der Gelder durch die Telekommunikationsanbieter verhinderte.

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